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SWK 12, 20. April 2024, Seite 595

Verhandlungspflicht für in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende Abgabenverfahren

Entscheidung: Ra 2023/13/0160 (Parteirevision, Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Normen: § 274 BAO; Art 47 GRC.

Sachverhalt und Verfahren: Im Zuge einer Außenprüfung wurde festgestellt, eine Handels-GmbH habe sich an einem Vorsteuerbetrugskarussell beteiligt. Das Finanzamt versagte in der Folge die Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuern. Die dagegen erhobene Beschwerde legte das Finanzamt im Jahr 2005 dem UFS zur Entscheidung vor.

S. 596 Das BFG wies die Beschwerde ohne weitere Verfahrenshandlungen im Jahr 2022 ab.

Rechtliche Beurteilung: Zur Revisionszulässigkeit wird ua vorgebracht, das BFG verstoße gegen die VwGH-Rechtsprechung betreffend die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem BFG.

Gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO idF vor dem FVwGG 2012 hatte über die Berufung ua dann eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung beantragt wurde. Nach § 284 Abs 3 BAO konnte der Berufungssenat ungeachtet eines Antra...

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