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iFamZ 2, April 2024, Seite 88

Unterhaltsverwirkung

iFamZ 2024/67

Astrid Deixler-Hübner

S. 88 § 94 Abs 2 ABGB

Nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung grob unbillig wäre, rechtfertigen eine Unterhaltsverwirkung. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Anwendung körperlicher Gewalt stellt ungeachtet der Schwere ihrer Beeinträchtigung einen Rechtsmissbrauchstatbestand dar. Nach hRsp und Lehre ist auch bei Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung eine bloße Minderung möglich, wobei es einer umfassenden Interessenabwägung bedarf.

(…) Gem § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB steht dem bisher haushaltsführenden Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr zu, wenn dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.

Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene (RIS-Justiz RS0009759; RS0009766). Nur aus krassen oder zumindest besonders schweren Eheverfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die dem anderen Teil eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens unzumutbar mach...

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