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iFamZ 2, April 2024, Seite 67

Ist der Anspruch von Verfahrensparteien auf Aktenkopien von den personellen Ressourcen der Gerichte abhängig?

iFamZ 2024/42

Susanne Beck

§ 219 ZPO; § 22 AußStrG

Eine personell angespannte Lage an Gerichten ist keine Rechtfertigung dafür, einer Partei ihren nach dem klaren Wortlaut des § 219 ZPO iVm § 22 AußStrG zustehenden Anspruch auf eine Aktenkopie zu verweigern.

Der Vater nahm am in der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung) des Erstgerichts in die Bände XVII bis XIX des derzeit 20 Bände umfassenden Pflegschaftsakts Akteneinsicht. Er fotografierte dabei einige Schriftsätze ab und erhielt eine Kopie eines Gutachtens sowie anschließend in der Kopierstelle Kopien zweier weiterer Ordnungsnummern ausgehändigt. Nach Beendigung der Akteneinsicht äußerte er den Wunsch nach einer „Aktenabschrift“ der Bände XV bis XIX des Akts. All dies hielt die Gerichtskanzlei in einem Kanzleivermerk fest (ON 1285).

Das Erstgericht erblickte im genannten „Wunsch“ des Vaters einen Antrag, den es abwies. Es begründete dies im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass der Vater bereits vor dem mehrfach über AnS. 68 trag, zuletzt über Antrag vom , bestimmte Aktenbestandteile erhalten habe. Welche Aktenstücke ihm noch fehlten, habe er nicht angegeben. Der Großteil des Akteninhalts sei auf Eingaben von ihm, seinem Rechtsanwalt und der Gegenseite zurückzuführen...

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