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RWK 1, 15. Jänner 2024, Seite 40

Eingeschränktes Aussageverweigerungsrecht für Wirtschaftsprüfer?

Anmerkungen zu einer Entscheidung des OLG Wien

Severin Glaser

Dieser Beitrag beleuchtet den Beschluss des OLG vom , 21 Bs 406/20i, dem zufolge das Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 2 StPO im Hinblick auf Wirtschaftsprüfer eingeschränkt sein soll.

1. Überblick

§ 157 Abs 1 StPO zählt Personengruppen auf, die – zumeist vor dem Hintergrund grundrechtlich geschützter Positionen, insbesondere dem Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur se ipsum accusare als Teilaspekt des Rechts auf ein faires Verfahren nach S. 41 Art 6 EMRK und Art 47 GRC sowie als Ausfluss des Art 90 B-VG) – zur Verweigerung der Aussage als Zeuge berechtigt sind. § 157 Abs 1 Z 2 StPO nennt hierbei „Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verfahrensanwälte in Untersuchungsausschüssen des Nationalrats, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist“. Dieses Aussageverweigerungsrecht darf nach § 144 Abs 2, 157 Abs 2 StPO auch nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung oder Beschlagnahme von Unterlagen oder Datenträgern mit entsprechenden Informationen oder durch Vernehmung von Hilfskräften etc. Der Wortlaut der Bestimmung scheint – auch in Bezug auf Wirtschaftstreuhänder – eindeutig: Alle Informationen, die Wirtschaftstreuhändern in dieser Eigenschaft bekannt werden, unterliegen dem Recht zur Verweigerung einer Z...

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