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iFamZ 6, Dezember 2021, Seite 338

Kein Anspruch auf Heimopferrente eines Tagzöglings in einer Ordensschule

iFamZ 2021/252

§ 1 Abs 1 HOG

Gewalterfahrungen im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule (Halbinternat) begründen wegen des Fehlens des Tatbestandsmerkmals der „Unterbringung“ keinen Anspruch auf eine Heimopferrente.

Der 1962 geborene S war von 1972 bis 1976 Schüler einer von einem Orden geführten Bildungseinrichtung. Als aus dem Schulort stammender Schüler sowie aus Kostengründen übernachtete er nicht in der Schule im Internat, sondern besuchte die Einrichtung als Ganztagsschule/Halbinternat wochentags zwischen ca 8:00 Uhr bis ca 16:00 Uhr/16:30 Uhr. Der Kläger erlitt während seiner Schulzeit physische und psychische Gewalt und auch sexuellen Missbrauch. Im Jahr 2014 erhielt der Kläger von der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche eine Entschädigungszahlung iSd § 1 Abs 1 HOG als Einmalbetrag von 10.000 €. Seit Februar 2017 bezieht der Kläger eine Eigenpension.

S. 339 Die Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag von C auf Zuerkennung einer Heimopferrente ab ab.

Die Klage von C blieb in allen drei Instanzen erfolglos.

(…) Der Anspruch auf Heimopferrente setzt nach § 1 Abs 1 HOG eine „Unterbringung“ voraus. Dass dem Kläger zwar Gewalt im Rahmen seines Schulbesuchs...

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