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SWK 11, 10. April 2024, Seite 564

Ermittlung der Vermögensverhältnisse bei Abstandnahme von der Festsetzung (§ 206 BAO)

Entscheidung: Ra 2021/13/0128 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 206 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer eines Steuerpflichtigen abweichend von den Erklärungen fest und berücksichtigte dabei geltend gemachte Verlustvorträge nur zum Teil.

Das BFG nahm aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO von der Abgabenfestsetzung Abstand, weil der Steuerpflichtige seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt habe, arbeitslos sei und persönliche Haftungen zu tragen habe.

Rechtliche Beurteilung: Nach § 206 Abs 1 lit b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Voraussetzung für die Abstandnahme von der Festsetzung ist somit, dass die Abgabenbehörde bzw das Verwaltungsgericht entsprechende Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind. Dahingehend wird auf den Grundsatz verwiesen, dass das BFG im Allgemeinen nach der Sachlage z...

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