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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 472

Bezahlte Ruhepausen für Zustellbedienstete der Post?

In einem von einem Personalausschuss der Post eingeleiteten Verfahren sollte unter anderem festgestellt werden, dass die Ruhepausen der Zusteller in die Arbeitszeit einzurechnen sind. Für Letzteres berief sich der klagende Personalausschuss auf eine frühere Fassung des Kollektivvertrages der Post (Dienstordnung) und bezüglich der seit eingetretenen Zusteller, die einer neuen kollektivvertraglichen Regelung unterliegen, auf eine entsprechende betriebliche Übung. Der OGH hielt dazu fest, dass Ruhepausen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit gehören und nach dem Wortlaut des früheren Kollektivvertrages noch keine Abweichung geboten ist. Es ist auch kein anderer Wille der Kollektivvertragsparteien dokumentiert. Andere Gepflogenheiten können aber im Rahmen einer betrieblichen Übung rechtsbegründend sein ().

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