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ASoK 4, April 2024, Seite 139

Keine Panik auf der Lufthansa CityLine

Die unterschiedliche Höhe von Mehrarbeits- und Überstundenzuschlag bleibt auch vor dem Hintergrund neuer Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform

Remo Sacherer und Jonathan Moritz

Eine aktuelle Entscheidung des EuGH zu einer Mehrflugdienststundenvergütung könnte zu Klagen von Teilzeitbeschäftigten führen, wenn sich diese durch geringere Mehrarbeitszuschläge diskriminiert erachten. Bei genauerer Betrachtung sind diese Befürchtungen aber unbegründet, da die österreichische Rechtslage und die dazu bereits ergangene Rechtsprechung des OGH mit der Judikatur des EuGH im Einklang stehen.

1. Einleitung

Arbeitsleistungen, die vom Arbeitnehmer über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß hinaus erbracht werden, sind in Österreich nach den gesetzlichen Vorschriften zu Überstunden und Mehrarbeit grundsätzlich zuschlagspflichtig. Der Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte von 25 % ist dabei aber im Vergleich zum Überstundenzuschlag von 50 % erheblich geringer. Weil aber ein Überstundenzuschlag erst anfällt, wenn die tägliche Normalarbeitszeit (grundsätzlich acht Stunden) oder die wöchentliche Normalarbeitszeit (grundsätzlich 40 Stunden) überschritten wird, müssen sich Teilzeitbeschäftigte bei Überschreitung der mit ihnen individuell vereinbarten Arbeitszeit nach den Regelungen des AZG mit dem geringeren Mehrarbeitszuschlag begnügen. Die unterschiedliche Höhe der Zuschläge füh...

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