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ASoK 12, Dezember 2017, Seite 446

Der kündigungsrechtliche Saisonbranchenbegriff

Analyse der Zulässigkeit von Arbeitgeberkündigungsbestimmungen in Kollektivverträgen

Christoph Wiesinger

Für Kündigungen, die nach dem ausgesprochen werden, sind entsprechend der im Oktober 2017 vom Parlament beschlossenen Novelle von § 1159 ABGB abweichende Bestimmungen zulasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag nur dann zulässig, wenn in der Branche Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen. Damit stellt sich die Frage, wie solche Branchen von anderen abgegrenzt werden können.

1. Grundzüge des neuen § 1159 ABGB

Für alle Arbeitsverhältnisse sieht § 1159 Abs 2 ABGB ab dem Jahr 2021 für die Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigungsfristen von mindestens sechs Wochen und als Kündigungstermin das Quartalsende vor, wobei der 15. eines Monats und der Monatsletzte als Kündigungstermin einzel- oder kollektivvertraglich festgelegt werden können.

Kündigt der Arbeitnehmer, muss er nach § 1159 Abs 4 ABGB in jedem Fall nur eine Frist von einem Monat einhalten, dafür kommt als Kündigungstermin auch nur der Monatsletzte in Betracht, wobei sowohl eine kürzere Frist als auch weitere Termine vereinbart werden können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch für die Arbeitnehmerkündigung eine längere Frist, höchstens jedoch ein halbes Jahr, vereinbaren, wobei die für den Arbeitnehmer geltende Frist nicht länger sein darf als jene für den Arbeitgeber.

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