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iFamZ 4, August 2022, Seite 197

Ansprüche aus der Ablebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

iFamZ 2022/150

§ 531 ABGB; § 166 VersVG

Der Eintritt des Versicherungsfalls in der Ablebensversicherung ist das Ableben der versicherten Person. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt ein namentlich Bezugsberechtigter unmittelbar das widerrufliche Recht, die Versicherungsleistung zu fordern.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt das Ableben gerade keinen Versicherungsfall dar, sondern nur der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder ein Krankenhausaufenthalt. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverlust kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind.

Bei einer Ablebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung kann sich ein namentliches Bezugsrecht „im Ablebensfall“ daher nur auf die Ansprüche aus der Ablebensversicherung beziehen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung fallen nach § 531 ABGB in die Verlassenschaft.

Rubrik betreut von: Patrick Schweda
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