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immo aktuell 5, Oktober 2022, Seite 271

Nichterrichtung eines geplanten Wohnungseigentumsobjekts

immo aktuell 2022/45

§ 10 Abs 3 WEG; § 35 Abs 1 WEG; § 136 GBG

Soll es im Zug einer Neuparifizierung auch zum gänzlichen Wegfall von selbständigen S. 272Wohnungseigentumsobjekten (Erlöschen des Wohnungseigentums und „Löschung“ der Miteigentumsanteile) kommen, liegt kein Anwendungsfall der vereinfachten Berichtigung vor, der gem § 10 Abs 3 WEG in sinngemäßer Anwendung des § 136 Abs 1 GBG durchgeführt werden könnte.

Sachverhalt: [1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Antrag auf Löschung zweier Mindestanteile „wegen Untergangs des Wohnungseigentumsobjekts gem § 35 Abs 1 Fall 1 WEG iVm § 136 GBG sowie auf Berichtigung der Größen der übrigen Mindestanteile, den die Antragstellerin auf eine rechtskräftige Entscheidung der Schlichtungsstelle über die Neufestsetzung der Nutzwerte stützt.

[2] Das Erstgericht wies den Antrag ab. Solle im Zug der Neuparifizierung ein selbständiges Wohnungseigentumsobjekt zur Gänze wegfallen, liege kein Anwendungsfall der vereinfachten Berichtigung nach § 10 Abs 3 WEG iVm § 136 Abs 1 GBG vor.

[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller insoweit nicht Folge. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 € übersteigend und ließ den Revisionsrekurs nicht zu. […]

Der OGH wies den Revisionsrek...

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