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immo aktuell 5, Oktober 2022, Seite 265

Die Forderung nach einer Leerstandsabgabe als „private“ Äußerung eines Bürgermeisters

immo aktuell 2022/42

§ 1330 ABGB; § 1 Abs 2 AHG

Die Bekräftigung der politischen Forderung nach einer Leerstandsabgabe für die Landeshauptstadt ist der Privatsphäre des Bürgermeisters zuzurechnen und kann dessen Unterlassungspflicht auslösen.

Sachverhalt: [1] Der Beklagte ist Bürgermeister einer österreichischen Landeshauptstadt. Er gab am vor einem von der Klägerin errichteten Gebäude ein Fernsehinterview, in dem er ua ausführte, dass „von 173 Wohnungen [dieses Gebäudes] mehr als 90 Wohnungen, also rund die Hälfte der Wohnungen leer stehen“.

[2] Diese Aussage beruhte auf einer Auswertung aus dem von der Statistik Austria geführten lokalen Gebäude- und Wohnungsregister durch den Magistrat, die der Beklagte in Vorbereitung auf das Interview hatte vornehmen lassen. Konkret hatte das Interview, soweit hier relevant, folgenden Inhalt:

Moderator: „Wien hat schon eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen, Amsterdam auch, in Tirol hingegen bleibt es ein jahrelanges Warten auf die Leerstandsabgabe und das, obwohl sie von der schwarz-grünen Landesregierung ausdrücklich begrüßt und letztes Jahr in einem umfassenden Wohnpaket beschlossen worden ist. Die Landtagsgrünen und der grüne Bürgermeister machen...

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