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immo aktuell 6, Dezember 2022, Seite 337

Abberufung eines einstweiligen Verwalters

immo aktuell 2022/55

§ 23 WEG

Sieht sich der vom Gericht gem § 23 WEG bestellte vorläufige Verwalter selbst nicht (mehr) in der Lage, seinen Verpflichtungen als Vertreter der betreffenden Eigentümergemeinschaft nachzukommen, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, seine Enthebung zu beantragen.

Sachverhalt: [1] Die Antragstellerin im führenden Verfahren (I.) ist die mit rechtskräftigem Beschluss vom zur „neuen Verwalterin“ der Liegenschaft EZ *, Liegenschaftsadresse *, bestellte Verwalterin. Antragsteller im verbundenen Verfahren (II.) sind einige Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft, die gemeinsam nur über eine Minderheit der Anteile verfügen.

[2] Seit der Bestellung der Antragstellerin zur vorläufigen Verwalterin gem § 23 WEG im Jänner 2012 (unter gleichzeitiger Abberufung des früheren Verwalters, des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers) fasste die Eigentümergemeinschaft des Hauses keinen rechtswirksamen Beschluss zur Bestellung eines selbst gewählten Verwalters. In zwei Vorverfahren hob das Erstgericht jeweils einen Beschluss, mit dem die Gebäudeverwaltung R* GmbH zum Verwalter bestellt wurde, als rechtsunwirksam auf. Die Antragstellerin ist nicht mehr bereit, die Liegenschaft weiter zu ver...

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