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immo aktuell 6, Dezember 2021, Seite 256

Lagezuschlagsbeschreibungen und Zuschlagskriterien (8. Bezirk)

immo aktuell 2021/51

§§ 16 Abs 2, 37 Abs 1 Z 8 MRG

Es reicht aus, wenn im Mietvertrag schlagwortartig den Wohnwert des Hauses beeinflussende Kriterien angeführt werden. Werden im Mietvertrag die für den Lagezuschlag maßgeblichen Umstände ausreichend deutlich angegeben, genügt die Berufung des Vermieters auf den Lagezuschlag im Mietzinsüberprüfungsverfahren, um ihn zu ermitteln und zu berücksichtigen.

Im 8. Bezirk wurden bereits mehrfach Lagen insb aufgrund Grünruhelage ohne Lärmbeeinträchtigung trotz innerstädtischen Charakters als überdurchschnittlich beurteilt.

Sachverhalt: [1] Der Antragsteller hat mit schriftlichem Mietvertrag vom auf unbestimmte Zeit die im Haus der Antragsgegnerin in 1080 Wien gelegene Wohnung 17–18 mit einer Nutzfläche von 62,64 m2 gemietet. Das Mietverhältnis begann am , der Hauptmietzins wurde in Höhe von netto 478,14 € vereinbart. § 3 Pkt 2 des Mietvertrags hält dazu fest:

„Der Hauptmietzins gem § 16 Abs 2 MRG errechnet sich aus dem Richtwert inklusive Zuschlägen und Abstrichen. Als maßgebende Umstände wurden die überdurchschnittliche Lage (außerhalb eines Gründerzeitviertels, Lagezuschlag), die gute Lage (Nähe zum 7. Bezirk/zur Innenstadt), gute Verkehrsanbindung sowie Infrastruktur, Telefon...

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