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immo aktuell 6, Dezember 2021, Seite 245

COVID-19 und Mietzinsbefreiung für ein Sonnenstudio

immo aktuell 2021/48

§ 1104 ABGB; § 1 COVID-19-MG; § 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl II 2020/96, („Schließungsverordnung“)

Zu den in § 1104 ABGB ausdrücklich genannten Elementarereignissen gehört die „Seuche“, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Hatte der aus diesem Elementarereignis resultierende hoheitliche Eingriff (Betretungsverbot für Geschäftslokal) zur Folge, dass das Bestandobjekt „gar nicht gebraucht oder benutzt werden“ konnte, dann kommt es zur gänzlichen Mietzinsbefreiung.

Sachverhalt: [1] Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses, in dem sich ebenerdig ein Geschäftslokal befindet. Die Klägerin ist die Mieterin dieses Objekts. Das Bestandverhältnis unterliegt dem MRG. Vereinbarte Verwendungszwecke sind „Sonnenstudio und artverwandte Tätigkeiten samt arttypischen Nebenbereichen wie Getränkeausschank, Verkauf Zubehör/Pflegeartikel etc“.

[2] Mit gerichtlichem Vergleich vom verpflichtete sich die Klägerin, den vereinbarten Mietzins zuzüglich Betriebs- und Heizkostenakonto jeweils bis zum Zehnten eines Monats zu zahlen, und für den Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzugs im Zeitraum Februar 2020 bis Februar 2021 das Bestandobjekt ...

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