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ZWF 2, März 2024, Seite 79

Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer im One-Stop-Shop-Verfahren

ZWF Redaktion

§ 370 Abs 6 AO

Frintrup, Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren, wistra 2024, 11

Zentrale Anlaufstellen in der EU – in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern – leiten im OSS-Verfahren angemeldete Umsatzsteuerbeträge an den EU-Mitgliedstaat weiter, dem sie zustehen. Die Bedeutung der zentralen Anlaufstellen für die Besteuerung grenzüberschreitender Umsätze in der EU ist aktuell schon groß und wird noch weiter zunehmen.

Gibt ein Unternehmer im OSS-Verfahren vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Umsatzsteuererklärungen beim Bundeszentralamt für Steuern ab oder unterlässt er es im OSS-Verfahren vorsätzlich, die gebotene Umsatzsteuererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, macht er sich wegen Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer gemäß § 370 Abs 6 AO strafbar.

Für die Annahme einer nationalen Aburteilung reicht es aus, wenn die Strafverfolgung durch eine Entscheidung einer Behörde beendet wird, die zur Mitwirkung bei der Strafrechtspflege in der betreffenden nationalen Rechtsordnung berufen ist. Die Verfahrensbeendigung durch eine deutsche Finanzbehörde nach § 398a AO kann demnach als Aburteilung angesehen werden, zumal der Zuschlag mit einer Geldauf...

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