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ZWF 2, März 2024, Seite 72

Auslandstat als taugliche Vortat einer Abgabenhehlerei

§ 37 FinStrG

Ebenso wenig verlangt das Gesetz, dass die Vortat im Inland begangen (§ 5 Abs 2 Satz 1 FinStrG) worden ist oder sonst nach Maßgabe des § 5 Abs 1 und 2 FinStrG der finanzstrafrechtlichen Verfolgung im Inland unterliegt. Auch im Ausland gesetzte Verhaltensweisen können demnach taugliche Vortat sein, wenn sie – nach österreichischem Recht beurteilt – einer strafbaren Handlung aus dem in § 37 Abs 1 lit a FinStrG normierten Vortatenkatalog subsumiert werden können […].

Sachverhalt: Im Frühjahr 2016 entschloss sich Frau S., einen Handel mit chinesischen Dörrpflaumen aufzubauen. Über einen Kontaktmann importierte sie fortan Dörrpflaumen nach Österreich. Die Dörrpflaumen wurden zunächst per Flugzeug von China nach London gebracht und anschließend nach Österreich weitertransportiert. In Großbritannien als Eintrittsland wurden keine Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) entrichtet. Die unverzollten und unversteuerten Dörrpflaumen wurden schließlich von Frau S. an diverse Abnehmer weiterveräußert.

Vom Erstgericht wurde Frau S. wegen mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG verurteilt. Gegen das Urteil wurde ua Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Rechtliche Beurteilung: […] [4] § 37 Abs 1 lit a FinStrG erfordert, dass hinsichtlich der tatverfangen...

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