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SWK 7, 1. März 2024, Seite 411

Corona-Pandemie ist keine „Naturkatastrophe“ iSd Art 9 BGBl I 2005/112 (abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen)

Entscheidung: Ro 2022/15/0042 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: Art 9 BGBl I 2005/112; § 135, 206 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt verhängte gegenüber einer GmbH einen Verspätungszuschlag in Höhe von 4 % wegen Nichteinreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 10-12/2021. In der Beschwerde brachte die GmbH vor, die Verspätung sei entschuldbar gewesen; gemäß Art 9 BGBl I 2005/112 (abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen) sei von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abzusehen, wenn eine Verspätung aufgrund von Naturkatastrophen und somit entschuldbar erfolge. Die Verspätung sei Folge einer Naturkatastrophe gewesen, nämlich der Corona-Pandemie und der daraus entstandenen Widrigkeiten (zB Mitarbeiterausfall usw).

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Corona-Pandemie sei keine Naturkatastrophe iSd genannten Gesetzes gewesen.

Rechtliche Beurteilung: Bereits die Überschrift von Art 9 BGBl I 2005/112 legt unmissverständlich dar, dass die darin vorgesehenen abgabenrechtlichen Sondermaßnahmen für die Opfer von „Naturkatastrophen“ bestimmt sind. Seinen Anwendungsbereich umschreibt Art 9 leg cit...

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