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SWK 7, 1. März 2024, Seite 408

Keine Zuständigkeit des BFG in Beschwerdeverfahren betreffend Auskunftsersuchen nach § 4 Abs 4 KontRegG

Entscheidung: Ra 2023/13/0054 (Parteirevision, Aufhebung wegen Unzuständigkeit).

Normen: § 4 Abs 4, 6 KontRegG; § 1 Abs 1 und 3 BFGG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person beantragte eine Auskunft gemäß § 4 Abs 4 KontRegG über Konten ihres Rechtsvorgängers (Erblasser). Im Zuge des – bereits abgeschlossenen – Verlassenschaftsverfahrens sei bei der Durchsicht der Unterlagen hervorgekommen, dass der Erblasser Inhaber weiterer, bisher unbekannter Konten gewesen sein müsse. Es bestehe daher Grund zur Annahme, es existiere noch unentdecktes Vermögen, das ihr als Gesamtrechtsnachfolgerin zustehe. Der BMF wies den Antrag ab, weil der Zweck des KontRegG nicht das Aufspüren von Konten oder Depots von Erblassern sei; zudem handle es sich bei den im Kontenregister erfassten Daten um personenbezogene Daten iSd DSGVO einer fremden Person (des Erblassers), deren Auskunftsrecht mit dem Tod erlösche.

Das BFG wies die Beschwerde unter weitgehender Übernahme der Begründung des BMF ab.

S. 409 Rechtliche Beurteilung: Die Bestimmung des § 4 Abs 4 KontRegG wurde aus Gründen des Datenschutzes eingefügt; sie ist auch betreffend die verwendeten Begriffe an Bestimmungen zum Datenschutzrecht angelehnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass dieses Auskunftsrecht (...

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