Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 7, 1. März 2024, Seite 396

Zum Vorsteuerabzug bei Erschließungsmaßnahmen

Objektive Erforderlichkeit als subjektives Beurteilungskriterium?

Ingrid Rattinger und Sebastian Tratlehner

Die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Abbiegespuren, Kreisverkehren, Gehsteigen, Ampeln, Verkehrsleiteinrichtungen oder anderen Bauwerken zur Erschließung unternehmerischer Infrastruktur stellt umsatzsteuerlich eine kontrovers diskutierte Thematik dar. Sowohl das Ausmaß des geltend machbaren Vorsteuerabzugs als auch die etwaige Notwendigkeit der Versteuerung eines Entnahme-Eigenverbrauchs bei der Übertragung von Bauwerken in das öffentliche Eigentum sind umsatzsteuerliche Dauerbrenner, die insbesondere infolge der jüngeren Rechtsprechung von EuGH (Rs Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG) und VwGH (, Ro 2020/15/0011) um neue Aspekte erweitert wurden. Dabei zeigt sich, dass die nationale Finanzverwaltung insbesondere das in diesem Kontext für die Vornahme eines entsprechenden Vorsteuerabzugs heranzuziehende Kriterium der „objektiven Erforderlichkeit“ von Erschließungsmaßnahmen restriktiv interpretiert und von Unternehmen getätigte Erschließungsmaßnahmen nur in eingeschränktem Ausmaß als zum Vorsteuerabzug berechtigend anerkennt.

1. Ausgangssituation

Die Thematik des Vorsteuerabzugs (§ 12 Abs 1 Z 1 lit a UStG) bei Erschließungsmaßnahmen, dh der unternehmerischen Errichtung von Zufahrtsstraßen, Abbiegespuren, Kre...

Daten werden geladen...