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GesRZ 1, Februar 2024, Seite 74

Zur Rekurslegitimation von Begünstigten im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

§ 17 Abs 5 PSG

§ 2 Abs 1 Z 3 und § 62 AußStrG

1. Bloße Reflexwirkungen genügen für eine unmittelbare Beeinflussung und damit für die Begründung einer materiellen Parteistellung nicht.

2. Begünstigte einer Privatstiftung, die nicht nachvollziehbar aufzeigen, inwiefern iZm Zivilprozessen, in denen sie nicht Partei sind, oder durch die bloße Mandatierung und diesbezügliche Genehmigung seitens des Stiftungsvorstands eine unmittelbare Beeinflussung ihrer Rechtsstellung stattfinden sollte, haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG demnach keine Parteistellung.

(OLG Wien 6 R 64/23k; HG Wien 75 Fr 47640/22a)

[1] Im Firmenbuch ist ... die Privatstiftung L. (im Folgenden: Privatstiftung) eingetragen. Die Antragsteller sind die jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugten Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die Privatstiftung ist Alleingesellschafterin einer GmbH (Tochtergesellschaft). Deren jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer sind der Drittantragsteller und der Viertantragsteller.

[2] Der Drittantragsteller und Dr. M. S. sind jeweils selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer und Gesellschafter einer Rechtsanwalts-GmbH.

[3] Die Antragsteller beantragten die Fests...

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