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BFGjournal 2, Februar 2024, Seite 80

Aufhebung und Zurückverweisung bei massiven Ermittlungslücken

Entscheidung: RV/5100080/2024; Revision nicht zugelassen.

Norm: §§ 20, 115 BAO.

Bedarf es in beachtlichem Umfang noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs, ist ein Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des VwGH vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung diese ausnahmsweise erfordert.

Muss der Sachverhalt in vielen Bereichen neu bzw erstmals ermittelt und beurteilt werden, kann dies effizienter und rascher durch Außendienstorgane der belangten Behörde durchgeführt werden. Diese Organe können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln.

Dagegen müsste das BFG entweder im Wege von Ermittlungsaufträgen oder im schriftlichen Vorhaltverfahren gegenüber den einzelnen Parteien versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw zur Stellungnahme übermitteln.

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