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BFGjournal 2, Februar 2024, Seite 54

Kein Arbeitszimmer bei bloß pandemiebedingter Telearbeit

Entscheidung: RV/7100140/2023; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988.

Eine bloß vorübergehende Bürosperre führt noch nicht dazu, dass ein Arbeitszimmer notwendig wird, denn vorübergehende Unbenutzbarkeit des Büros ändert nichts an der grundsätzlichen Art der Tätigkeit. Der Beschwerdeführer (Bf) hat davon profitiert, dass ihm ohne jegliche Fahrtätigkeit das Pendlerpauschale als Werbungskosten und der Pendlereuro als Absetzbetrag weiterhin zugestanden sind.

Im Gegenzug kann sich auch nichts an der Charakteristik seiner Tätigkeit im steuerlichen Sinn geändert haben. Die vom Bf angeschafften Arbeitsmittel wurden in der Veranlagung durch die belangte Behörde berücksichtigt. Ein zum Werbungskostenabzug berechtigtes Arbeitszimmer im ertragsteuerlichen Sinn liegt hingegen nicht vor (; ).

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