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immo aktuell 4, August 2022, Seite 217

Errichtung einer Photovoltaikanlage

immo aktuell 2022/37

§ 16 Abs 2 Z 1 WEG

Die übermäßige Inanspruchnahme der Dachfläche für eine Photovoltaikanlage begründet eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer.

S. 218Sachverhalt: [1] Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft.

[2] Die Antragstellerin ist Eigentümerin von insgesamt 517/1502-Anteilen, mit denen Wohnungseigentum an den Wohnungseigentumsobjekten „W 8, Dachboden, Garten“ und „Vorplatz (gedeckter Kfz-Stellplatz)“ verbunden ist. Sie betreibt einen Großhandel für Papier und plant die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses. Sie beabsichtigt, mittelfristig ihren gesamten Strombedarf aus dieser Photovoltaikanlage zu decken, ihren Fuhrpark auf Elektroautos umzustellen und E-Bikes für Mitarbeiter anzuschaffen. Die Anlage soll eine Teilfläche von 187,69 m2 auf der Westseite des Daches in Anspruch nehmen. Die Westseite des Daches hat insgesamt eine Fläche von 374,37 m2; aufgrund der Anordnung der geplanten Anlage auf dem Dach und der verbleibenden Restflächen würde für die Errichtung einer anderen Photovoltaikanlage neben der von der Antragstellerin geplanten Anlage lediglich ein Bereich von 69,03 m2 zur Verf...

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