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ZWF 5, September 2023, Seite 214

Anonymisierung; Beweiserhebungs-, Beweisverwertungsverbot; Dateisystem; Datenverarbeitung, digitaler Akt; Vernichtungsanordnung; Papierakt; personenbezogene Daten

ZWF Redaktion

§§ 4 Abs 1, 36, 37 Abs 1, 45 DSG; Art 2, 4 DSGVO; Art 3, 16 Abs 3 lit b DSRL-PJ; § 74, 75 Abs 1, 89 Abs 4, 91 Abs 2, 106, 110 Abs 4, 123 Abs 6, 139 Abs 4, 140 Abs 1, 159 Abs 3, 166 Abs 2 StPO

Cepic/Gilhofer, Die Löschung von personenbezogenen Daten in der Strafrechtspflege, JBl 2023, 409

Im Laufe eines Strafverfahrens verarbeiten Ermittlungsbehörden und Gerichte zahlreiche personenbezogenen Daten. Erfolgt die Datenverarbeitung gesetzwidrig, sieht § 75 Abs 1 StPO die Löschung dieser personenbezogenen Daten vor. Trotz klarer Diktion wirft der Wortlaut der Bestimmung viele Folgefragen auf, die noch nicht abschließend geklärt wurden. Die Wurzel des Problems liegt im von teilweise antagonistischen Grundsätzen geprägten Strafverfahren: Einerseits wird die Löschung rechtswidrig ermittelter Daten verlangt. Andererseits können diese Daten jedoch Informationen beinhalten, die zur Aufklärung von Straftaten geeignet sind oder Ermittlungen zumindest wesentlich unterstützen und daher im Sinne der materiellen Wahrheitsfindung verarbeitet werden sollten.

Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, § 75 StPO und seine Konsequenzen für die Strafrechtspflege aus einer datenschutz- und beweisrechtlichen Sicht aufzuarbeiten. Dabei muss zunächst an den Begriffe...

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