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GRC aktuell 1, März 2022, Seite 17

Warten auf den Whistleblower?

Handlungsoptionen bei Fehlverhalten Dritter

Thomas Schneider

Die EU-Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“, verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung interner Meldekanäle. Die Umsetzungsfrist endete für größere Einheiten (ab 250 Arbeitnehmern) am . Für kleinere Einheiten (bis 249 Arbeitnehmer) läuft die Frist bis zum .

Nun ist die Möglichkeit von Meldungen sicherlich notwendig, nutzt aber wenig, wenn keine Meldungen erfolgen, selbst wenn valide Hinweise für Fehlverhalten vorliegen.

Für den Einzelnen ist es oft ein langer Weg von Akzeptanz, dass eine Meldung dem Unternehmen nutzt hin zur aktiven Handlung. Unterstützt die Compliance-Organisation hier zielgerichtet, werden sich Anzahl und Qualität der Meldungen erhöhen.

1. Die Whistleblower-Hotline reicht alleine nicht aus

Ist die persönliche Verantwortung für compliance-relevantes Fehlverhalten gegeben, bestehen zwei Optionen: das Fehlverhalten wird beibehalten, in der Hoffnung nicht entdeckt zu werden oder eine Verhaltensänderung erfolgt, wobei weiterhin zu entscheiden ist, ob eine Berichtserstattung des bisherigen Fehlverhaltens erfolgt. Zweites hängt es auch von den Vorgaben der Unternehmensleitung ab, welche von einer Amnestie bis zur unerbittlichen arbe...

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