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ÖBA 12, Dezember 2018, Seite 894

Erste Judikatur: datenschutzrechtliches Koppelungsverbot

§§ 879, 1333 ABGB;§§ 4, 8 DSG 2000; Art 4, 6, 6b, 7 DSGVO; §§ 6, 28, 28a KSchG

Eine Klausel über den Ersatz von Inkassokosten ist intransparent, wenn sie nicht klarstellt, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen.

Bei Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist die Einwilligung grds nicht freiwillig iSv Art 4, 6, 7 DSGVO, außer im Einzelfall sprechen besondere Umstände für Freiwilligkeit.

Auch nach der alten Rechtslage sind an die „Freiwilligkeit“ einer Einwilligung hohe Anforderungen zu stellen. Sie sind nicht erfüllt, wenn der Vertragsschluss offensichtlich mit der Abgabe einer Zustimmung gekoppelt wird.

Zustimmungserklärungen in AGB zur Datenverarbeitung müssen nach DSG 2000 und DSGVO nicht zwangsläufig besonders hervorgehoben werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Verbandsklage nach §§ 28, 28a KSchG wegen gesetzwidriger AGB-Bestimmungen und einer Geschäftspraktik, welche von der Bekl, die Konsumenten den Empfang (die Entschlüsselung) der digital-terrestrisch übertragenen Fernsehprogramme ermöglicht, eingese...

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