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ÖBA 6, Juni 2012, Seite 339

BaFin veröffentlicht Merkblatt zu Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Gesetz

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ein Merkblatt zur Einführung des § 25i dKWG durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) veröffentlicht. § 25i KdWG führt besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft ein, die Bezug auf die speziellen Geldwäscherisiken bei diesem Produkt nehmen.

Nationale und internationale Risikoanalysen haben ergeben, dass beim E-Geld-Geschäft erhöhte Geldwäscherisiken auftreten, wenn der Vertrieb anonym und ohne Identifizierung des E-Geld-Inhabers stattfindet. § 25i dKWG ermöglicht es nun, die Sorgfalts- und Organisationspflichten der vertreibenden Unternehmen am spezifischen Risiko des E-Geld-Produkts auszurichten. Die Bestimmung richtet sich an Einlagenkreditinstitute, E-Geld-Institute sowie auch an selbständige, organisatorisch unabhängige Vertriebsstellen und E-Geld-Agenten.

Rubrik betreut von: Sylvia Stock
Frau Mag. Sylvia Stock ist Head of Regulatory Advisory bei der Deloitte Financial Advisory GmbH; e-mail: sstock@deloitte.at
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