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ÖBA 12, Dezember 2011, Seite 905

Zur Anlageberatung bei Lehman-Zertifikaten

§ 1295 ABGB; § 46 WAG 2007

Wertpapiere entsprechen der Risikobereitschaft eines Anlegers auch dann, wenn sie nur allgemein der korrespondierenden Risikoklasse zugeordnet werden, mag sie die beratende Bank auch aus besonderer Vorsicht auch höheren Risikoklassen zuordnen.

Aus der Begründung:

Am kaufte der Kläger Anleihen von Lehman Brothers Inc. um € 21.000; im Herbst 2008 verkaufte er sie, wobei er einen Verlust in Höhe des Klagsbetrags [= € 18.263,88] erlitt.

S. 906Dem Kauf war ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter der beklagten Bank vorausgegangen, in dessen Zug ein Anlegerprofil des Klägers ausgefüllt wurde. Dabei wurde der Kläger in die Risikoklassen 1 bis 3, „ertragsorientiert“, eingestuft. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger über die Möglichkeit eines Totalverlusts der Lehman-Brothers-Anleihen aufgeklärt hat.

Grundsätzlich wurden die vom Kläger gekauften Lehman-Brothers-Anleihen in die Risikoklasse 3 eingestuft, die Beklagte stufte sie allerdings in die Risikoklasse 4 ein. Für die Risikoklassifizierung von Anleihen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben, sondern die Banken beurteilen selbst, wobei sie sich an d...

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