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ÖBA 12, Dezember 2011, Seite 904

Zur Anfechtung der Zahlung rückständiger Leasingraten

§ 1090 ABGB; §§ 28, 29, 30, 31 KO

Beim Finanzierungsleasing stehen die periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Zug-um-Zug-Austauschverhältnis. Anderes gilt aber für Zahlungen rückständiger Leasingraten.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der B KG (kurz: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des LG K vom das Konkursverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Die beklagte Partei verleaste der Gemeinschuldnerin zumindest seit 1992 Lastkraftfahrzeuge, seit 1998 nahezu den gesamten Fuhrpark. Ab 2002 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der beklagten Partei und es baute sich kontinuierlich ein Zahlungsrückstand bei den Leasingentgelten auf. Am wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend den damaligen Rückstand von € 122.341,14 getroffen. Bis baute sich der Zahlungsrückstand allerdings auf € 310.987,02 auf, worauf die beklagte Partei am diesen Betrag samt Zinsen beim LG S einklagte. Am erging ein Versäumungsurteil, das unbekämpft blieb und die Grundlage für Exekutionsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin bildete. Laufend wurden z...

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