Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 12, Dezember 2010, Seite 851

Die qualifizierte Mahnung nach § 13 KSchG darf nicht zum Formalismus verkommen

§ 891 ABGB; § 13 KSchG

Das Erfordernis einer qualifizierten Mahnung soll nicht zu einem reinen Formalismus ausarten. Keiner Mahnung bedarf es, wenn es aussichtslos oder lebensfremd erscheint, daß der Schuldner die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Zahlung der fälligen Teilbeträge benützen würde.

Aus der Begründung:

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1. Die Klägerin behauptete, sie habe ua dem Beklagten mit Kreditvertrag vom einen Kredit von € 364.000 eingeräumt und zugezählt; die (vom Beklagten als einzige Kreditnehmerin bezeichnete) Lebensgefährtin des Beklagten sei mit gesonderter Klage aus demselben Schuldverhältnis in Anspruch genommen worden, der Beklagte hafte nicht als Bürge, sondern als Solidarschuldner. Ungeachtet der Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang gerissener Wortfolgen des Berufungsurteils in der Revision ist diesem insgesamt zweifelsfrei zu entnehmen, daß es die Haftung des Beklagten als solidarisch haftender (Mit-)Kreditnehmer bejaht. Dies findet im Vorbringen der Klägerin uneingeschränkte Deckung.

2. Abgesehen davon erübrigt es sich, auf die Differenzierung zwischen den Begriffen „Kreditnehmer“ und „Mitschuldner“ ...

Daten werden geladen...