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ÖBA 12, Dezember 2010, Seite 840

Die Mahnung nach § 156 Abs 4 Satz 5 KO darf erst 6 Wochen nach Fälligkeit ausgesprochen werden

Markus Kellner

§ 13 KSchG; §§ 156, 193 KO

Ist die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen, deren Laufzeit ein Jahr übersteigt, ist ein Mahnschreiben unwirksam, wenn zum Zeitpunkt dessen Zugangs die zu zahlende Rate noch nicht mindestens 6 Wochen fällig war und in der Mahnung kein Hinweis auf die Geltung der sechswöchigen Verzugsfrist des § 156 Abs 4 Satz 5 KO enthalten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die klagende Partei begehrt den urteilsmäßigen Ausspruch, die von der beklagten Partei wegen € 9.061,05 beim BG K zu AZ … betriebene Forderungsexekution nach § 294a EO sei unzulässig. Über das Vermögen der klagenden Partei sei zu AZ … des BG K das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die beklagte Partei habe die Forderung von € 9.061,50 sA im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet; diese Forderung sei anerkannt worden. Das Konkursverfahren habe mit der Annahme eines Zahlungsplans durch die Konkursgläubiger geendet. Der Zahlungsplan sei mit Beschluß des Konkursgerichts vom bestätigt und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben worden. Da die Zahlungsplanquote in Raten zu zahlen sei, deren Laufzeit ein Jahr übersteige, läge Verzug nur vor, wenn eine seit mindestens 6 Wo...

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