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ÖBA 12, Dezember 2009, Seite 918

Zum Regreß des Bürgen gegen den Erwerber der verpfändeten Liegenschaft des Schuldners

Andreas Riedler

§§ 1359 f ABGB

Hat einer von mehreren Interzedenten (Bürge, Drittpfandbesteller, etc) geleistet, kann er grundsätzlich nur anteiligen Regreß gegen die übrigen Interzedenten nehmen. Ein vom Hauptschuldner selbst bestelltes Pfand allerdings, an dem später ein Dritter Eigentum erworben hat, steht dem Zahlenden als Haftungsfonds voll zur Verfügung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine GmbH und eine weitere Person (im folgenden [sc nur diese Person]: Miteigentümer) kauften je zur Hälfte eine Liegenschaft, wobei zur Finanzierung ein Bankkredit in Anspruch genommen wurde. Als Sicherheit dienten eine auf der Liegenschaft zugunsten der Bank einverleibte Höchstbetragshypothek über ATS 2,34 Mio sowie die Wechselbürgschaft eines Gesellschafters der GmbH. Anläßlich einer Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Kreditlaufzeit übernahm der Kläger, der weitere Gesellschafter der GmbH, die Haftung als Bürge gemäß § 1357 ABGB. Ende Jänner 2005 deckte dieser schließlich den offenen und fälligen Kreditbetrag von € 133.236,30 ab. Der Miteigentümer wurde von der Bank im März 2006 darüber informiert, daß dem Kläger als Bürgen und Zahler aufgrund der Einlösung der Forderung die Löschungsquittung übergeben...

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