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ZVers 6, November 2023, Seite 284

Lebensversicherung: Gröbliche Nachteiligkeit des Stornoabzugs mangels Nachweises der Angemessenheit; vertragliches Zessionsverbot nur bei Determinierung der Zustimmungsvoraussetzungen zulässig

§ 176 VersVG; § 879 ABGB

1. Im Falle von Rücktritt, Kündigung und Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages muss der – vom Rückkaufswert zu subtrahierende – Stornoabzug vertraglich vereinbart und angemessen sein.

2. Um das Angemessenheitserfordernis zu erfüllen, muss der vereinbarte Stornoabzug dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sein. Gelingt es dem Versicherer nicht, die Angemessenheit des Stornoabzugs der Höhe nach zu beweisen, ist die den Abzug regelnde Klausel als gröblich benachteiligend einzustufen.

3. Grundsätzlich sind Beschränkungen der Zessionsmöglichkeit von Versicherungsansprüchen zulässig. Dies insbesondere, bis der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach eindeutig feststeht: Es liegt im Interesse des Versicherers, zu verhindern, dass dem Versicherungsnehmer in einem vom Zessionar gegen den Versicherer angestrengten Prozess die Stellung eines Zeugen zukommt.

4. Schränkt eine Klausel aber die Abtretung des Versicherungsanspruchs insoweit ein, als sie für die Wirksamkeit der Abtretung die Zustimmung des Versicherers voraussetzt, und determiniert sie gleichzeitig nicht die Zustimmungs- und Verweigerungsgründe, ist sie als gröblich benachteiligend einzustufen. D...

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