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ZVers 5, September 2023, Seite 205

Lebensversicherung: Voraussetzung einer gerichtlichen Hinterlegung bei mehreren Forderungsprätendenten (angeblich Bezugsberechtigten)

§ 1425 ABGB

Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein berechtigt den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, insbesondere wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist. Ein gerichtlicher Erlag ohne zureichenden Hinterlegungsgrund befreit den Schuldner nicht. Zudem ist der Schuldner, der sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, zur Hinterlegung nicht berechtigt.

Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin erwarb von der Rechtsvorgängerin des beklagten Versicherers unter Einschaltung einer Versicherungsvermittlerin ein Versicherungsprodukt, bei dem es sich um eine Kombination aus einem Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mit zwei eigenständigen Polizzen handelte. Für den Fall seines Ablebens legte der Versicherungsnehmer zunächst fest, dass die Klägerin sowie seine Tochter je zur Hälfte bezugsberechtigt seien. Nach Auftreten von Differenzen mit seiner Tochter veranlasste er im Jahr 2013 über die Versicherungsvermittlerin eine Änderung der Bezugsberechtigung auf die Klägerin allein. Nach seinem Ableben zahlte die Beklagte die gesamte ...

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