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ZVers 4, Juli 2023, Seite 169

Verbandsverfahren zur Rechtsschutzversicherung: Katastrophenausschluss, Abtretungsverbot und Verjährung

Art 3.3, Art 7.1.1.2 und Art 11.1 ARB 2018

1. Die Klausel „Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang ... mit Katastrophen; eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.“ ist gesondert zu betrachten und weder intransparent noch gröblich benachteiligend.

2. Ein Verbot der Abtretung von Ansprüchen gegen den Versicherer, bevor diese nicht „dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind“, ist nicht gröblich benachteiligend im Sinne von § 879 Abs 3 ABGB.

3. Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich (zunächst) um einen Befreiungsanspruch. Wenn der Versicherungsnehmer seinen Kostengläubiger bereits selbst befriedigt hat, verwandelt sich sein ursprünglicher Befreiungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer. Das österreichische Recht kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft. Die bloße Klagebefugnis kann als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht von dem ihr zug...

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