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ZVers 4, Juli 2023, Seite 153

Stornoversicherung: Pandemieausschluss

§§ 914 und 915 ABGB

Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich kein im Rahmen der (konkreten) Stornoversicherung versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des Klägers lag somit auch S. 154 noch gar kein Versicherungsfall vor. Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung eingetreten. Ist die Verletzung aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen, ist der Risikoausschluss für Ereignisse infolge von Epidemien und Pandemien auf ihn nicht anwendbar.

Der Kläger schloss mit der Beklagten als Versicherer für seine im Oktober 2019 gebuchte Reise eine All-Risk-Stornoversicherung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung vom (im Folgenden: AVB) ab.

Die eingangs des Klauselwerks geregelten „Allgemeinen Bedingungen“ für alle umfassten Sparten lauten auszugsweise:

„6. Nicht versicherte Ereignisse:

Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.

6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die

...

. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten;

...“

Im Abschnitt „Stornoschutz“ lauten die Bedingungen auszugswe...

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