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ZVers 3, Mai 2023, Seite 116

Sturmversicherung: Überschwemmungsbegriff; Schäden durch Witterungsniederschläge

BB HW/5/1

Die BB HW/5/1 verlangen für den Versicherungsfall „Überschwemmung des versicherten Grundstücks“ eine „Überflutung des Grundes und Bodens des Versicherungsorts“. Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine – in den Bedingungen nicht näher definierte – Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsorts dann anzunehmen, wenn sich dort erhebliche Wassermengen ansammeln. Der Begriff „Überschwemmung“ bzw „Überflutung“ impliziert darüber hinaus, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsorts ansammelt, was immer nur anhand des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann.

Zwischen den Parteien bestand eine Eigenheimversicherung für das Wohnhaus der Kläger. Dem Versicherungsvertrag lagen die Besonderen Bedingungen der Beklagten für Eigenheim-Topschutz-PLUS (EH TOP PLUS 2020 G/Stufe 4) zugrunde (BB EH), die auszugsweise wie folgt lauten:

„3. Sturmversicherung:

3.1. Schäden an Gebäuden oder Gebäudebestandteilen durch Überschwemmung, Vermurung und Lawinen und die bei diesen Schadensereignissen anfallenden Kosten (Punkte 1.12. und 1.13.) sind mit einer Versicherungssumme von 5...

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