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ZVers 3, Mai 2023, Seite 110

Teilweise Kaufpreisrückforderung in der Rechtsschutzversicherung von Art 19.2.1 ARB 2016 umfasst

Art 19 ARB 2016

1. Die teilweise Rückforderung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug wegen Mangelhaftigkeit des Motors ist ein deliktischer Schadenersatzanspruch im Sinne von Art 19.2.1 ARB 2016.

2. Im Deckungsprozess in der Rechtsschutzversicherung ist kein strenger Maßstab an die Erfolgsaussichten des zu deckenden Prozesses anzulegen; eine entfernte Erfolgsaussicht genügt.

Zwischen der Mutter der Klägerin und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde liegen. Die Klägerin ist Mitversicherte; die Mutter hat der Klageführung zugestimmt.

Aus der Begründung des OGH:

Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. ...

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin konkret vorgebracht, dass sie Rechtsschutzdeckung für die Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs auf Ersatz des Minderwerts (30 % des Kaufpreises) gegen die Herstellerin ihres Fahrzeugs begehrt, dessen Motor mit einer unzulässigen ...

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