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ZVers 3, Mai 2023, Seite 106

Klauseln zum Rentenwahlrecht des Versicherungsnehmers teilweise intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG

§ 6 Abs 3 und § 28a KSchG; § 879 Abs 3 ABGB

1. Eine in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Lebensversicherung enthaltene Rentenwahlklausel, die keine Informationen über die Berechnungsgrundlage der Rente enthält, ist intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.

2. Eine Klausel, die in einem in weiterer Folge an betroffene Versicherungsnehmer versandten Schreiben verwendet wird und die Ausübung des Rentenwahlrechts näher erläutert, ist dagegen weder als verpönte Geschäftspraxis im Sinne des § 28a KSchG noch als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG bzw gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 ABGB anzusehen.

Der Kläger ist ein klageberechtigter Verein im Sinne des § 29 Abs 1 KSchG.

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Sie schließt im gesamten Bundesgebiet Lebensversicherungsverträge mit Verbrauchern ab, denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Stammversicherung – Lebensversicherung mit garantierten Versicherungsleistungen und garantiestützender Gewinnbeteiligung zugrunde liegen. Diese enthalten die folgende Klausel 1:

„Wahlmöglichkeiten – Rentenwahlrecht und Kapitalwahlrecht

Unabhängig davon, ob Sie einen Versicherungsvertrag gewählt haben, der grundsätzlich eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder Rent...

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