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ÖBA 3, März 2024, Seite 225

Zinsen: Fristenhemmung nach § 2 des 1. COVID 19 JuBG

§§ 1333, 1480, 1501 ABGB; § 2 1. COVID-19-JuBG.

https://doi.org/10.47782/oeba202403022501

Die mit § 2 des 1. COVID-19-JuBG im Zeitraum von 22.3. bis angeordnete Fortlaufshemmung erfasst auch Verjährungsfristen. Eine Verjährungsfrist, die am bereits lief, hat sich dadurch um 40 Tage verlängert.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Der Kl hat von bis bei von der maltesischen Bekl ohne österr Konzession veranstaltetem illegalem Online-Glücksspiel € 5.855 verloren, die er samt 4% Zinsen seit von der Bekl mittels eines am bei Gericht eingelangten Europäischen Zahlungsbefehls begehrte.

[2] Die Bekl wandte ua Verjährung des Begehrens auf Zahlung von vor dem angefallenen Zinsen nach § 1480 ABGB ein.

[3] Das ErstG gab der Klage zG statt.

[4] Das BerG bestätigte diese E und meinte, der Einwand der Verjährung des Zinsenbegehrens gehe „ins Leere“. [...]

[7] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und tw berechtigt.

[8] Die Bekl macht darin ausschließlich geltend, dass der Zuspruch von mehr als drei Jahre vor Klagsanbringung angefallenen Zinsen zu Unrecht erfolgt sei. [...]

[10] 1.1. Das Organisieren, Anbieten od...

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