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ÖBA 3, März 2024, Seite 223

Abschöpfungsverfahren: Keine Begründung eines Wohnrechts an geerbter Immobilie

§ 105 EO; § 210, 211, 260 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202403022301

Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO Vermögen herauszugeben, das er während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erwirbt. Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Für die Begründung eines Wohnrechts zu Gunsten des Schuldners fehlt im Insolvenzverfahren eine Rechtsgrundlage.

Aus der Begründung:

[1] Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des ErstG vom das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Scheitern des Zahlungsplans leitete das ErstG mit Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren ein. Der Schuldner ist seit März 2018 ohne Beschäftigung und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Seit März 2022 bewirbt er sich nicht mehr auf offene Stellen, weil er an einer Gleichgewichts- und Gangstörung leidet. Der Schuldner bezieht seit Oktober 2022 Krankengeld. 2019 erbte der Schuldner gemeinsam mit seiner Schwester jene Liegenschaft, die er seit jeher bewohnt. Trotz Belehrung über seine Obliegenheiten verweigert der Schuldner die...

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