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ÖBA 3, März 2024, Seite 219

Zum zulässigen Umfang des Inkassogewerbes

§ 1295 ABGB; § 94, 118 GewO; § 8 RAO; § 1, 14 UWG.

https://doi.org/10.47782/oeba202403021901

Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Eine unbestrittene Forderung ist eine solche, die der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung und deren Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkanntS. 220 hat oder hinsichtlich derer sich der Verpflichtete nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat. Unzulässig ist es demgegenüber, wenn ein Inkassoinstitut Schadenersatz fordert und vergleichsweise Regelungen aushandelt.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl ist ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben ua die Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen der österr Rechtsanwaltschaft gehört; er ist als solcher zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen iSd § 14 UWG aktivlegitimiert.

[2] Das erstbekl Inkassoinstitut, dessen Geschäftsführer der Zweitbekl ist, wird im Auftrag eines Schweizer Unternehmens tätig, welches Verträge mit Kunden schließt, die Urheberrechte oder Werknutzungsrechte an Bildern besitzen. Die Tätigkeit der Erstbekl im Auftrag dieses Unternehmens...

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