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immo aktuell 6, Dezember 2020, Seite 322

Keine Sicherheitsleistung für Verfahrenskosten im mietrechtlichen Außerstreitverfahren

immo aktuell 2020/55

§ 37 Abs 3 Z 17 MRG; § 57 ff ZPO

§ 78 AußStrG und § 37 Abs 3 Z 17 MRG verweisen nicht auf die zivilprozessualen Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten (§§ 57 ff ZPO). Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist mangels planwidriger Lücke ausgeschlossen.

Sachverhalt: Der Antragsteller war vom bis Hauptmieter einer den Antragsgegnern gehörenden Eigentumswohnung. Er leistet bei Mietvertragsabschluss eine Kaution von 4.440 € und begehrte bei der Schlichtungsstelle die Feststellung der Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags nach § 16b MRG.

Die Antragsgegner bestritten einen Rückzahlungsanspruch des Antragstellers wegen von ihm verS. 323ursachter, näher aufgelisteter Schäden. Da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die USA verlegt habe und keine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung für Österreich mehr besitze, beantragten sie, ihm aufzutragen, seinen genauen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA bekanntzugeben, von Amts wegen festzustellen, ob Entscheidungen österreichischer Gerichte über den Ersatz von Prozesskosten im Aufenthaltsbundesstaat des Antragstellers vollstreckt werden können und – falls dies nicht der Fall sein sollte – den Antragsteller zum Erlag einer aktorische...

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