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immo aktuell 2, April 2022, Seite 107

Keine Benützungsregelung ohne Zuweisung von Sondernutzungsrechten

immo aktuell 2022/19

§§ 17 Abs 2, 52 Abs 1 Z 3 WEG

Es gehört zum Wesen einer Benützungsregelung, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. Ein Begehren, das nicht auf die rechtsgestaltende Zuweisung ausschließlicher Benützungsrechte abzielt, trägt den materiellen Erfordernissen einer Benützungsregelung nicht Rechnung und ist abzuweisen.

Sachverhalt: [1] Die Parteien sind (bzw waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts) die Mit- und Wohnungseigentümer einer S. 108Liegenschaft. In der Tiefgarage der Wohnungseigentumsanlage gibt es 37 PKW-Abstellplätze. Ausgewiesene Abstellplätze für Mopeds oder Motorräder gibt es auf der Liegenschaft nicht.

[2] Die Antragsteller beantragten die „Erlassung einer Benützungsvereinbarung gem § 17 WEG des Inhalts, dass sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft berechtigt sind, in der auf dieser Liegenschaft gelegenen Tiefgarage einspurige Fahrzeuge auf bestimmten, in einem beiliegenden Plan eingezeichneten Flächen nicht dauerhaft abzustellen.

[3] Der Erstantragsgegner trat dem Antrag entgegen und wandte unter sehr viel anderem ein, es komme zu ein...

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