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immo aktuell 2, April 2022, Seite 106

Unleidliches Verhalten durch unzumutbare Lärmbelästigung aus „Kultur“betrieb

immo aktuell 2022/18

§ 30 Abs 2 Z 3 MRG

Der Vermieter muss (nur) die von einem mit Zustimmung des Vermieters im Bestandobjekt geführten Unternehmen ausgehenden Belästigungen, die mit dessen Betrieb notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung zu rechnen war, in Kauf nehmen.

Rechtliche Beurteilung: […] [2] Nach der Rechtsprechung des OGH muss der Vermieter die von einem mit Zustimmung des Vermieters im Bestandobjekt geführten Unternehmen ausgehenden Belästigungen, die mit dessen Betrieb notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung zu rechnen war, in Kauf nehmen. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG liegt nur dann vor, wenn die Belästigungen das bei Betrieben dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überS. 107schreiten (RIS-Justiz RS0108108; RS0068002). Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die im Haus und dessen Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen (RS0108108 [T1]).

[3] 3. Das Berufungsgericht sah den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG als verwirklicht an, weil die festgestellten, auch nach Zustellung der Aufkündigung unverändert fortgesetzten (vgl RS0070378) nächtlichen Lärmbelästigungen selbst bei Be...

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