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AR aktuell 6, Dezember 2018, Seite 34

Zustimmung des Aufsichtsrats zu Rechtsgeschäften

Johannes Peter Gruber

Der Vorstand einer AG muss die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen, wenn das im Gesetz oder in der Satzung der AG vorgesehen ist. Ohne Zustimmung handelt er rechtswidrig und hat bei einem Schaden Schadenersatz zu leisten. Allerdings kann der Vorstand gegen eine Schadenersatzklage einwenden, dass der Aufsichtsrat ohnehin zugestimmt hätte (wenn er gefragt worden wäre). Das hat der deutsche BGH jetzt klargestellt.

1. Deutsches und österreichisches Aktienrecht

Das deutsche und das österreichische Aktienrecht sind zwar nicht völlig ident. Es gelten aber jedenfalls im Großen und Ganzen die gleichen Grundsätze. Der OGH folgt nicht immer der deutschen Rechtsprechung, die Meinung des BGH hat aber beträchtliches Gewicht und wird ernst genommen. Da es erheblich mehr Entscheidungen zum deutschen Recht gibt, ist die deutsche Rechtsprechung in vielen Fällen eine gute Orientierungshilfe. Das gilt vor allem im Gesellschaftsrecht, in dem sich der OGH nur relativ selten mit wegweisenden Fragen auseinanderzusetzen hat.

2. Gesetz und Satzung

Wenn der Vorstand besonders wichtige Rechtsgeschäfte abschließen will, muss er die Zustimmung des Aufsichtsrats einholen. Diese Rechtsgeschäfte sind einerseits im AktG ...

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