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iFamZ 1, Februar 2023, Seite 21

Kein Wiederaufleben der Waisenpension nach 18

iFamZ 2023/21

§ 252 Abs 2 Z 3 ASVG

Wird die über das Alter von 18 Jahren hinaus gewährte Waisenpension mit der Begründung entzogen, dass infolge Besserung des Gesundheitszustands Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann der Anspruch nicht wiederaufleben, wenn die Waise wegen einer Verschlechterung später erneut erwerbsunfähig wird.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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