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AR aktuell 5, Oktober 2014, Seite 34

Literaturrundschau

Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat und Anträge derselben in der Hauptversammlung

Michael Barnert

Durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 wurde Art. 5 Abs. 4 der Aktionärsrechte-Richtlinie in § 108 AktG umgesetzt, der nunmehr grundsätzlich die Verpflichtung des Vorstands und des Aufsichtsrats beinhaltet, zu jedem Tagesordnungspunkt, über den die Hauptversammlung (im Folgenden: HV) beschließen soll, Beschlussvorschläge zu erstatten und diese ab dem 21. Tag vor der HV aufzulegen. Rupert Brix setzt sich in seinem Beitrag in GesRZ 2014, 238 mit praxisrelevanten Problemen und Fragestellungen im Zusammenhang mit Beschlussvorschlägen gemäß § 108 Abs. 1 AktG und Anträgen des Aufsichtsrats und des Vorstands in der HV auseinander.

Grundsätzlich seien Beschlussvorschläge vom Vorstand und vom Aufsichtsrat zu erstatten, wobei in der Praxis die rechtlich zulässige Zusammenfassung von deckungsgleichen Vorschlägen zu einem einzigen Beschlussvorschlag oft zu beobachten sei. Zu Wahlen in den Aufsichtsrat sowie zur Bestellung von Abschluss- und Sonderprüfern kommt gemäß § 108 Abs. 1 AktG ausschließlich dem Aufsichtsrat die Vorschlagspflicht zu, andernfalls der Vorschlag nach herrschender Lehre anfechtbar sei. Bei Entfall der Vorschlagspflicht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 AktG (Einberufung der HV nach § 105 Abs. 3 oder 4 AktG oder Punkt, der gemäß § 109 AktG auf die Tagesordnung gesetzt wurde) sei...

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