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AR aktuell 6, Dezember 2012, Seite 29

Widerruf und Änderung der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Wenn der Stifter stirbt, kann die Privatstiftung (genauer: die Stiftungserklärung) nicht mehr geändert werden. Die Privatstiftung besteht dann in der Regel bis zum 100. Jahr ab ihrer Gründung unverändert weiter (wenn nicht ausdrücklich, was selten ist, eine kürzere Dauer festgelegt ist). Diese Anordnung des PSG lässt sich nicht durch Bestellung eines Bevollmächtigten umgehen. Das hat jetzt auch der OGH bestätigt.

1. Allgemeines

Der Stifter hat zwei Möglichkeiten, in die von ihm gegründete Privatstiftung „einzugreifen“: Er kann die Stiftung widerrufen und er kann die Stiftungserklärung ändern. Beides ist nur möglich, wenn er sich diese Rechte in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. Da niemand sein Vermögen ganz aufgeben will, finden sich solche Vorbehalte in praktisch jeder Stiftungserklärung.

2. Widerruf der Privatstiftung

Mit dem Widerruf wird die Privatstiftung „rückgängig“ gemacht: Die Stiftung wird beendet und der Stifter wird wieder Eigentümer des Stiftungsvermögens. Allfällige steuerliche Vorteile fallen wieder weg. Dabei sind bestimmte Besonderheiten besonders zu beachten:

  • Juristische Person: Ein Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Stifter eine juristische Person i...

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